Alle Leistungen können über die gesetzlichen und privaten Krankenkassen abgerechnet werden. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte erkundigen sich bitte vorher über den Umfang ihres Vertrages bzgl. psychotherapeutischer Leistungen.
Bitte vereinbaren Sie einen ersten Termin zum Kennenlernen. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird der Therapiebedarf abgeklärt. Es stehen danach bis zur Entscheidung für eine Therapie bzw. bis zu deren Beantragung bis zu 6 probatorische Sitzungen zur Verfügung. Sowohl Ihr Kind als auch Sie als Eltern sollten sich mit Ihrer Entscheidung wohlfühlen.
Mit Änderung der Psychotherapierichtlinien zum 01. April 2017 besteht die Möglichkeit einer Akutbehandlung mit max. 12 Sitzungen und 3 Sitzungen für die Bezugspersonen. Eine Kurzzeit- bzw. Langzeittherapie kann angeschlossen werden.
Eine Kurzzeittherapie umfasst im ersten Bewilligungsschritt 12 Sitzungen, danach können weitere 12 Sitzungen folgen. Für die Bezugspersonen stehen je Abschnitt 3 Sitzungen zur Verfügung.
Eine Langzeittherapie umfasst im 1. Bewilligungsschritt für Kinder bis 14 Jahre 70 Sitzungen, für Jugendliche/junge Erwachsene
90 Sitzungen zuzüglich Sitzungen für die begleitende Elternarbeit.
Im 2. Bewilligungsschritt können jeweils nochmals 80 Sitzungen zuzüglich Sitzungen für die Bezugspersonen beantragt werden. Jugendliche und junge Erwachsene entscheiden gemeinsam mit dem Therapeuten, ob und in welchem Umfang die Eltern mit einbezogen werden sollen.
Eine psychotherapeutische Sitzung umfasst 50 Minuten.
Die Therapie ist tiefenpsychologisch fundiert bzw. analytisch ausgerichtet und orientiert sich an den aktuellen Problemen des Kindes/Jugendlichen.
Soll die Behandlung nicht mit einer Krankenkasse abgerechnet werden (Selbstzahler), wird auf Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) abgerechnet.